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Institutioneller Rassismus in Österreich. Eine Analyse der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Indikatoren für institutionellen Rassismus.

Posted in Politik by Dominik on 30/06/2009

I. Einleitung

1. 1. Erläuterung der Forschungsfrage

Den Anspruch den meine Arbeit verfolgt ist die Situation des institutionellen Rassismus in Österreich zu schildern. Dazu ist zunächst eine Definition von „Rassismus“ notwendig, womit sich der erste Teil beschäftigen wird.
Darauf aufbauend, folgt der zweite Abschnitt dieser Arbeit, der auf Rassismus und rassistische Diskurse in Österreich ab dem Ende des 2. Weltkrieges eingehen wird und sich dafür auf die Entwicklung der Migrationspolitik in Österreich bis 2008 konzentriert.
Daraufhin wird im dritten Teil der Versuch erfolgen, ein möglichst übersichtliches Bild über rassistische Mechanismen innerhalb von öffentlichen Institutionen am Beispiel der österreichischen Polizei zu schildern. Im Vordergrund werden Analysen von Einzelfall-Berichten stehen, die zum Großteil von der Organisation ZARA (Zivilcourage und Antirassismusarbeit) stammen, denn mangels umfassender Datenerhebung durch das Innenministerium sind offizielle Statistiken leider nicht vorhanden. Ein Punkt, der später noch für Kritik sorgen wird.
Schlussendlich wird es im vierten und letzten Teil dieser Arbeit darum gehen, welche Maßnahmen gegen Rassismus in den österreichischen, öffentlichen Institutionen ergriffen werden können. Es soll hier nicht der Eindruck entstehen, dass institutioneller Rassismus als eigenständiges, unabhängiges Phänomen betrachtet und beseitigt werden kann, ohne seine Abhängigkeiten und Überschneidungen mit sogenanntem „Alltagsrassismus“, Ausformungen wie rassistischen Beschmierungen oder Verweigerung von Dienstleistungen auf Grund von Rassismus aufzuheben.
Auf andere Formen als institutionellen Rassismus soll hier jedoch leider nicht im Detail genau eingegangen werden, da eine detaillierte Auseinandersetzung am Ende den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Mein Ansinnen ist lediglich jene Maßnahmen zu beschreiben, welche bereits von Organisationen und Autoren im Umgang mit institutionellem Rassismus geäußert wurden.
Mir ist bewusst, dass eine umfassende Betrachtung durch eine lückenhafte Dokumentation von rassistischen Handlungen nicht möglich ist. Ich entschuldige mich damit im Vorhinein für etwaige, unzulängliche Schlüsse. Ich gebe daher schon vorab zu Bedenken, dass es de facto unmöglich ist eine umfassende, unverfälschte Analyse der Problematik zu verfassen ohne eine offizielle Datensammlung über rassistische Handlungen in Zusammenhang mit staatlichen Institutionen.
Dennoch gibt es trotz diesem Druck auf die österreichische Bundesregierung bis zum heutigen Tag weder eine umfassende, offizielle Datensammlung, noch gibt es Bestrebungen in der Regierung ein unabhängigen Gerichtsverfahren für institutionelle Missstände. Beispielsweise sind Disziplinarverfahren nach wie vor nicht aus dem üblichen Strafverfahren explizit heraus gelöst, um nicht dem Verdacht zu erliegen, tendenziell Polizeibeamten mehr Glauben zu schenken als Zeugen und Opfern. Man könnte argumentieren, dass Staatsanwälte durch die ständige Zusammenarbeit mit Polizeibeamten geprägt, nicht in der Lage sind Unvoreingenommenheit zu garantieren. Daher hat in den letzten Jahren auch ein Umdenken stattgefunden und daher in Verfahren gegen Polizeibeamten vermehrt durch StaatsanwältInnen aus anderen Bezirken durchgeführt. (Amnesty International: Österreich: Opfer oder Verdächtige. Eine Frage der Hautfarbe. S.54)

1.2 Materialien und Grundlagen
Als Grundlage für die Definition des Begriffs Rassismus wird ein Interview und Text, von einem der bekanntesten Sozialwissenschaftler, nämlich Robert Miles dienen.
Des weiteren wird die Diplomarbeit von Gertrude Zupanich mit dem Titel „Alltagsrassismus und institutioneller Rassismus am Beispiel Marcus Omofuma und Operation Spring“ als Unterlage verwendet um vor allem den speziellen Umgang mit Rassismus bzw. „Fremdenfeindlichkeit“ in Österreichs zu zeigen, aber natürlich auch um den konkreten historischen Kontext in Österreich zu veranschaulichen.
Dadurch wird ein Bogen gespannt zwischen dem generellen Phänomen des Rassismus und institutionalisierten Ausgrenzungspraktiken, die in Österreich vor allem in den Verschärfungen der Migrationspolitik ihren konkreten Ausdruck finden. Leider kann im Rahmen dieser Arbeit nicht vollständig der Umgang mit Migration und Integration in Österreich geklärt werden, daher werden hier nur die ausschlaggebendsten gesetzlichen Entwicklungen gezeigt werden.
Das Bestehen von institutionellem Rassismus in Österreich wird in dieser Arbeit, wie schon in der Einleitung erwähnt, durch Einzelfälle aus den alljährlichen Rassismus-Reports von ZARA sowie aus dem aufschlussreichen Bericht von 2009 „Opfer oder Täter“ von Amnesty International belegt. Diese wenigen zitierten Beispiele sollen in erster Linie als Illustrationen behilflich sein.
Wie eklatant die Missstände innerhalb der österreichischen Institutionen sind, kann daher nur geschätzt werden, denn wie schon gesagt, verweigert das Innenministerium eine korrekte statistische Erhebung von rassistisch motiviertem Fehlverhalten oder auch nur der ethnischen Zugehörigkeit von Beschwerdeführern.
Am Ende dieser Arbeit werden Empfehlungen von der EU-Kommission, Amnesty International und diversen NGO an die österreichische Bundesregierung, sowie an das Innenministerium und Justizministerium analysiert.

1. 3 Begriffsdefinition von Rassismus
Eine umfangreiche Begriffsdefinition ist naturgemäß mit gewissen Problemen verbunden. Das Phänomen Rassismus ist nur schwer zu fassen und kann mitunter zu historisch spezifisch oder auch zu allgemein gefasst werden um anwendbar zu bleiben. Darüber hinaus kann Rassismus in verschiedenen Variationen auftreten. Er kann in Institutionen manifestiert, in Form einer Ideologie oder in nicht intendiertem Verhalten auftauchen. Als Ideologie kann Rassismus sich mit anderen Ideologien verbinden und in einer anderen, völlig verschiedenen Wirkungen auftreten.
Es ist also mit Vorsicht vorzugehen, wenn ein solcher Begriff definiert werden soll und daher soll dieses Kapitel vor allem dazu dienen klar zu machen, dass der Begriff von Rassismus, der diese Arbeit verwendet keiner Verallgemeinerung dienen soll.
Diese erste Verwendung des Begriffes „Rassismus“, in den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts, also erst kurz vor dem 2. Weltkrieg, als Faschismus und Nationalsozialismus schon längst „Rassenunterschiede“ propagierte und Minderheiten, insbesondere die Juden, Opfer extremer Grausamkeiten wurden. Dieser frühe Rassismus-Begriff bezeichnete aber auch jene falschen Prämissen schließlich zum Massenmord durch den Nationalsozialismus geführt hatte, verband ihn aber auch mit Xenophobie und unterschied bisweilen nicht zwischen Rassismus und anderen Ideologien. (vgl. Miles 1992: 59)
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde dieser frühe Begriff, wie Comas, Miles und Rich meinen, als rein „wissenschaftlicher Rassismus“ eingeschränkt. Er bezeichnet nämlich nur genau jene Ideologie, welcher der Idee von verschiedenen Menschen-„Rassen“ zu Grunde liege und daraus eine Art „Rassenhierarchie“ ableite, also einer Ideologie die sich vor allem durch den Begriff „Rasse“ auszeichnet. (vgl. Miles 1992: 66)
Diese Art von Rassismus wurde somit als „wissenschaftlicher Rassismus“ bezeichnet und beinhaltete die falsche Prämissen der frühen modernen Wissenschaften des 19. Jahrhunderts. Welche eine Klassifizierung der Menschheit, durch gewisse physische Merkmale wie Hautfarbe, etc., anstellte und jene Gruppen, als „Rassen“ bezeichnete.

„Den Wissenschaftlern zufolge entwickelten dich die Menschen spiegelbildlich zum Tierreich in unterschiedlichen, voneinander getrennten Spezies oder Rassen, wie man es nannte. (…) Man stellte sich vor, daß die verschiedenen Rassen in ihren Eigenschaften unterschieden werden könnten, und fügte hinzu, daß sie über zusätzliche natürliche zivilisatorische Fähigkeiten verfüge. (…). So sahen die Europäer des 19. Jahrhundert sich selbst als das Ergebnis natürlicher Selektion an, als überlegene Menschen über unterlegenen Menschen.“
(Miles in: Burgmer 1999: 16))

Die meisten Autoren, die als erste den Begriff „Rassismus“ verwendeten, war es in erster Linie um die wissenschaftliche Widerlegbarkeit der im 19. Jahrhundert definierten Begriffe „Rassen“ und „Rassenhierarchie“ gegangen. Daher wurden nur jene Ideologie als rassistisch bezeichnet, welche explizit „Rassenunterschiede“ als biologische Tatsachen hinstellte und somit die Realität verfälschte. (vgl. Miles 1992: 67)
Banton verband Ende der 60er Jahre einen solchen „wissenschaftlichen Rassismus“ explizit mit dem Begriff „Rasse“ und kam daher zur Schlussfolgerung, dass durch die wissenschaftliche Widerlegung des Begriffs auch der Rassismus erledigt sei. Nach der vierten UNESCO- Erklärung zum Thema „Rasse“ von 1967 zeigt sich jedoch, dass Rassismus äußerst wandelbar sein kann und nicht allein durch Begriffe auszeichnen kann.

„Wo immer er [der Rassismus] vergeblich zu beweisen versucht, daß [sic] die Quelle gruppenbezogener Unterschiede im biologischen Bereich liegt, greift er auf Begründungen zurück, die sich auf die göttlichen Vorsehung, auf kulturelle Unterschiede, auf die Ungleichheit von Bildungsstandards oder auf irgendeine andere Lehre beziehen, mittels derer er seine ungebrochenen rassistischen Überzeugungen maskieren kann.“ (Monagu 1972: 159)

Angesichts der Tabuisierung des Begriffes „Rasse“ und aller Begriffe die mit dem Nationalsozialismus assoziiert wurden wandelten sich nach dem zweiten Weltkrieg. Es war durch die wissenschaftliche und gesellschaftliche Ächtung von Rassismus, (fast) unmöglich geworden in der Öffentlichkeit rassistische Handlungen oder Behauptungen zu tätigen. Was im privatem Raum natürlich nicht der Fall war. In Österreich wie in Deutschland war dies der Anlass für Gesetze, die das Verbot von explizit nationalsozialistische Handlungen und Äußerungen, beinhalteten.
Somit wurden rassistische Handlungen oder Äußerungen, woraus der Nationalsozialismus zweifelsohne besteht, jedoch nur oberflächlich beseitigt, weil rassistische, oder nationalsozialistische Ideologien sich nicht deklarieren müssen um in der Praxis anwendbar zu sein. Stuart Hall entlarvt meines Erachtens am Besten die Umsetzung von rassistischen Ideologien in rassistische Praktiken:

„Diskurse der Differenz“, wenn sie dazu dienen, „soziale, politische und ökonomische Praxen zu begründen, die bestimmte Gruppen vom Zugang zu materiellen und symbolischen Ressourcen auszuschließen, sind als „rassistische Praxis“ zu verstehen“ (Hall, 1989: 923)

Die historische Wandelbarkeit und einhergehende innere Widersprüchlichkeit von verschiedenen Ausformungen von Rassismus stellen die Sozialwissenschaften in der umfassenden Identifikation von Rassismus und die damit verbundenen Gegenmaßnahmen vor ein Problem.
In der Literatur werden rassistisch motivierte Ausgrenzungspraktiken nämlich oft letzten Endes auf die Hierarchisierung von Menschen reduziert. Dem gegenüber stehen aber „neue“ rassistische Ideologien gegenüber, die selbst ohne eine solche Feststellung auskommen können.

„Die Vorherrschaft einer Rassismus Definition, die sich auf Höherwertigkeit vs. Minderwertigkeit bezieht, hat mit dazu beigetragen, ein wichtiges Faktum zu verbergen: nämlich den Verbreitungsgrad einer Form von Rassismus, die solche Behauptungen gar nicht aufstellen muss, ja aus dem Verzicht darauf sogar eine Tugend machen kann. Daß es dem Rassismus vorwiegend um Höher- und Minderwertigkeit ging, ist ein Mythos über die Vergangenheit. (Barker 1981: 4)“

Beispielsweise kann Rassismus auch dann auftreten, wenn Missstände innerhalb von Gesellschaften auftreten und ein Zusammenhang zwischen jenen Missständen und einer als „anders“ konstruierten „Rasse“, „Kultur“, etc. suggeriert wird.
In welcher Form rassistischen Ausformungen sich jeweils äußern kann und wie man dagegen am besten vorgeht, kann nur durch die spezielle Untersuchung der konkreten Bedingungen und Mechanismen der Ausgrenzungspraktiken herausgefunden werden. Die Wirkung und die Ursache von Rassismus ist daher historisch spezifisch und daher bedarf es stets einer historischen Analyse und keiner reinen theoretischen Abstraktion. Des weiteren können Antirassismen nur dann wirksam sein, wenn man “den Prozeß der Rassenkonstruktion historisch in gesellschaftliche Herrschaftsverhältnisse[n] innerhalb und außerhalb von Eurpa eingebettet” sieht. (vgl. Miles 1992:132)
Das heißt man sollte sich an historische Entwicklungen orientieren, um verstehen zu können was institutionalisierten Rassismus in Österreich kennzeichnet. Es bedeutet aber auch, dass es keinen allgemein anwendbare Kriterien gibt, welche Rassismus per definitionem als Rassismus erkennen, ohne die Problematik so zu überdehnen, dass keine wissenschaftliche Genauigkeit mehr vorhanden ist. (vgl. Miles 1992: 89)
Der Begriff „institutioneller Rassismus“ entstand vermutlich in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts. Der Begriff war verbunden und geprägt vom Kampf der afro-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung in den USA. Diese beschränkte Verwendung wurde jedoch schon sehr bald für ähnliche Situationen, wie der Migration von Menschen aus den (ehemaligen) Kolonien nach Großbritannien oder der praktizierten Apartheid zwischen „Schwarzen“ und „Weißen“ in Südafrika. Institutioneller Rassismus kann jedoch nicht mit der einfachen Formel: die Herrschaft der „Weißen“ über die „Schwarzen“ definiert werden, das wäre zu allgemein gefasst
Einen Punkt, der besonders markant für institutionellen Rassismus benennt Miles, auch in Bezug auf „neuen“ Rassismus ab dem Ende des 2. Weltkrieges, der vermeidet bestimmte Begriffe oder Handlungen zu benutzen, um sich (wie schon in Punkt 1.3. erwähnt) zu maskieren, aber dennoch vormals rassistisch motivierte Ausgrenzung zu betreiben. Robert Miles präzisiert daher die Definition von institutionellen Rassismus indem er diesen nicht nur an Hand von expliziten Verhältnissen zwischen „Weißen“ und „Schwarzen“ sondern vor allem in zwei andere Arten von Verhältnissen sieht.

„Erstens auf Verhältnisse, in denen Ausgrenzungspraktiken aus einem Diskurs entstehen, den sie folglich verkörpern, ohne daß sie weiterhin durch ihn gerechtfertigt werden können.
Zweitens auf Verhältnisse, in denen ein explizit rassistischer Diskurs dergestalt abgewandelt werden kann, dass der direkt rassistische Inhalt verschwindet, während die ursprüngliche Bedeutung sich auf andere Wörter überträgt.“ (Miles 1992 :113)

Daher kann gesagt werden, dass das bedeutendste Merkmal des institutionellen Rassismus in einer Funktion von staatlichen Institutionen liegt, welche die Ausgrenzung einer Bevölkerungsgruppe gewährleistet und/oder unterstützt und diese Funktion sich auch dahingehend äußern kann, dass rassistische Handlungen nicht gebührend, strafrechtlich verfolgt werden oder gar ein „Laissez-faire“ von Rassismus innerhalb staatlicher Institutionen stattfindet.
Verena Krausneker kommt in ihrer Studie von 1999 „Rassismus in Österreich! Rassismus in Österreich?“, Analyse und theoretische Einbettung von Diskriminierungen, unter 5.4 in Bezug auf die österreichische Exekutive zur Annahme:

„Im Zusammenhang mit dem Polizeiapparat scheint es, dass körperliche Übergriffe und extreme Brutalität vor allem in Dienstzeiten verwirklicht werden, dass es also strukturelle Eigenschaften der Organisation „Polizei“ gibt, die derartige Handlungsweisen nicht ausreichend kontrolliert und sanktioniert.“ (Krausnecker)

II Der gesetzliche Umgang mit „Fremden“ in Österreich
In Österreich und Deutschland waren nach dem 2. Weltkrieg umgehend Gesetze erlassen worden, um eine NS-Wiederbetätigung unter Strafe zu stellen. Der Gedanke eines Schutzes vor Rassismus, aus dem der Nationalsozialismus hervorgegangen ist, wurden aber nicht zu Ende geführt, da die Gesetze nur explizit jene Dinge unter Strafe stellten, die eng mit dem Nationalsozialismus verbunden waren, wie etwa der „Hitlergruß“. Die Gesetze waren im Rückblick nur eine oberflächliche Maßnahme gegen rassistische Formen, wie den Nationalsozialismus. Es bestand kein Anlass den Kern von Rassismus zu erkennen und einzudämmen mit Hilfe einer durchdachten Migrationspolitik, denn schließlich ist es der gesetzliche Umgang mit „Fremden“, welcher sich direkt in den Alltag der Menschen in einem Land auswirkt und rassistische Mechanismen verhindern kann.
„Migrationspolitik versucht einerseits die Zuwanderung, Niederlassung und soziale Integration mit Hilfe des Rechts und der Verwaltung direkt zu steuern und beruft sich dabei auf ordnungs- und sozialpolitische Notwendigkeiten“ (Bauböck, 1997: 678)

2.1 Migrationspolitik in Österreich zwischen 1955 und 1989
„Zwischen 1955 und 1989 kamen vier große Gruppen als Flüchtlinge nach Österreich: UngarInnen, TschechoslowakInnen, PolIinnen und Juden/JüdInnen aus der Sowjetunion. Je später die Flüchtlinge aus dem Ostern kamen, desto weniger wurde als Grund die Flucht vor dem Kommunismus akzeptiert.“ (Zupanich, 2003: 38, [vgl. Bauböck, 1997: 679-680])

Während die ersten Flüchtlinge aus Ungarn noch als „Gleichgesinnte“ behandelt wurden, weil sie dem kommunistischen System getrotzt hatten und flüchten mussten, erging es späteren Flüchtlingen erheblich schlechter. Woran lag dieser Sinneswandel?
Wenn wir die wirtschaftliche Entwicklung Österreichs in den 50er Jahren betrachten, sehen wir, dass erst Ende der 50er bis Anfang der 60er Jahre, eine Nachfrage nach Arbeitskräften einsetzte. Die Politik reagierte schnell auf Forderungen der Wirtschaft, gesetzliche Bestimmungen für Beschäftigungsbewilligungen zu erlassen und setzte daraufhin jährlich genau Kontingente an Gastarbeitern fest.(vgl. Bauböck, 1997: 679-680)
Die Bestimmungen für die Kontingente wurden jedoch in den wenigsten Fällen eingehalten. Gastarbeiter kamen als Touristen getarnt nach Österreich, Arbeitsbewilligungen wurden in der Anfangsphase großzügig verteilt. Im Nachhinein lässt sich eine gewisse Ahnungslosigkeit der Politik konstatieren, weil in die frühen Kontingente keinen Familienzuzug vorsahen und dementsprechend erst spät klar wurde, dass viele der Gastarbeiter, nicht wieder in die jeweiligen Heimatländer zurückkehren würden. Erst im Zuge der Ölkrisen von 1974-1976 beschränkte man den Zuzug und beschloss 1975 zusätzlich zum 1954 erlassenen Fremdenpolizeigesetz für Aufenthaltsberechtigung und -Verlust, ein Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurden dennoch keine Anstrengungen unternommen für eine soziale und rechtliche Integration der tausenden von Gastarbeitern zu sorgen. (vgl. Zupanich 2003: 38)
1987 wurde im Zuge der Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes von 1975 die Kompetenz in dieser Sache vom Sozialministerium ins Innenministerium verlagert. Somit wurden Probleme in der Migrationspolitik zu einem Feld der „Inneren Sicherheit“ Österreichs. In diesem Zusammenhang ist vor allem der erste Einzug der Partei „die Grünen – die grüne Alternative“ [sozialliberal - links] ins österreichische Parlament und das Erstarken des rechten Flügels der FPÖ (Freiheitliche Partei Österreich; [marktliberal - deutsch-national) zu sehen, der in der Position des mittlerweile verstorbenen Parteiobmanns Dr. Jörg Haider, die Führungsrolle innerhalb der Partei übernahm. Für beide Parteien brachte die Beschäftigung mit Migrationspolitik eine größere politische Profilierung gegenüber der Großparteien SPÖ (bis 1989 Sozialistische Partei Österreich, danach Sozialdemokratische Partei Österreich) und ÖVP (Österreichische Volkspartei [christlich-sozial, konservativ] ).

„Das Thema wurde so zum Vehikel symbolischer Politik und weltanschaulicher Profilierung im Parteienwettbewerb“ (Bauböck/Wimmer: 1988, in: Bauböck, 1997: ebd.)

2.2 Migrationskrise und „Desintegration“
„Die erste Hälfte der 90er Jahre können als „Migrationskrise“ in die Geschichtsbücher eingehen. Die Ostöffnung 1989, die Jugoslawienkrise und die Westeinbindung Österreichs veränderten nachhaltig die internationale Position des Landes im Geflecht der Wanderungssysteme.“ (Bauböck, 1997: 684)

Bei den Nationalratswahlen 1990 spielt die Linie einer Partei in der sogenannten „Ausländerfrage“ eine beträchtliche Rolle. In der Bundeshauptstadt Wien ist sie bereits das zweitstärkste Thema bei FPÖ-Wählern. Bei den Wiener Gemeinderatswahlen 1991, in der die FPÖ mit 22.5 % der Stimmen zu zweitstärksten Fraktion im Gemeinderat wird, ist der zweitstärkste Grund, nach dem „Denkzettel für SPÖ und ÖVP“, die „Haltung der FPÖ in der Ausländerfrage, vor allem Parteiwechsler interessierte vor allem dieses Thema. Die FPÖ ergriff in den folgenden Jahren die Initiative in der „Einwanderungspolitik“ und konnte mit Erfolg die Kompetenz in zum Thema „Ausländer“ aus der Sicht der Bevölkerung für sich beanspruchen. (vgl. Ulram, in: Loch/Heitmeyer 2001:209-210)
Auf dieses Erstarken der FPÖ und dessen „Ausländer raus!“-Volksbegehren, das aber nur geringe Zustimmung fand (7.4% an Gesamtbevölkerung), reagierte die neu gewählte Bundesregierung, bestehend aus SPÖ und ÖVP, mit einem neuen Asylgesetz 1992 und einem neuen Fremdenrecht 1993.

Die Novellierungen der Pass- Grenz und Asylgesetzes 1990-1993 brachten mehrere stark einschränkende Veränderungen mit sich, hier ein Überblick:
Ausländer können bereits an der Grenze zurück gewiesen werden
Schnellverfahren bei Asylanträgen
Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung mehr
Schubhaft und Abschiebung werden möglich
Aufenthaltsgesetz unterscheidet EU-Ausländer und andere Ausländer
Das Fremdengesetz erlaubt Exekutive Ausweisungen auf Grund „Störung der öffentlichen Ordnung“ und das Stürmen von Wohnungen auf Grund Vermutung einer „illegalen Person“.

Diese angekündigten Gesetze wurden von den Regierungsparteien als „Gesetze gegen Hetze“ bezeichnet. Im Nachhinein könnte man jedoch versucht sein sie als Gesetze entsprechender Hetze betrachten, wirken sie sich für die Situation der Migranten in Österreich doch hauptsächlich negativ aus und bringen keinerlei verbesserte Bedingungen für eine erfolgreiche soziale und politische Integration. Des Weiteren werden dadurch Menschen durch Gesetze in die Illegalität getrieben und dadurch erst Recht zum eigentlichen Problem.
Im AylG vom 1.6.1992 wird als Grund für eine Verschärfung des Asylgesetzes wortwörtlich eine „Hintanhaltung des Ansteigens der Zahl der Wirtschaftsflüchtlinge und zur spürbaren Minderung der im Zusammenhang mit illegalen Grenzüberschritten feststellbaren fremden- asyl und kriminalpolitischen Probleme“ genannt. Somit wird der Begriff „Wirtschaftsflüchtling“ erstmals in einem Gesetz genannt, wobei er nicht genau definiert wird, bzw. keine Kriterien nennt, nach denen jemand als „Wirtschaftsflüchtling“ gilt. Außerdem ist erstmals die Drittstaatenklausel in AsylG §2 (2) Z.3 angewandt, sodass AsylwerberInnen in ein anderes Land abgewiesen werden können, wenn der/die Asylwerber/Asylwerberin in diesem Land schon sicher gewesen wären. Eine Praxis, die mit in anderen EU-Mitgliedern konform geht. (vgl. Zupanich 2003: 40)
Die Gesetze konnten die Eindämmung illegaler Grenzübertritte nicht gewährleisten, angesichts immer stärker werdenden organisierter Kriminalität, nicht nur in Form von vermehrten Einbrüchen und Diebstählen sondern auch in Form von Schlepperbanden, welche aus der Note vieler Flüchtlinge einen immensen Profit erwirtschafteten.
Diese Banden brachten und bringen nach wie vor hunderte von Menschen, meist ohne jegliche Papiere, eng zusammengedrängt in LKWs an die Grenzen der EU und lassen sie ab dort allein. Diese Opfer wurden in Österreich mit solchen Gesetzen begegnet, als wären sie jene Kriminellen, die sie ausgenutzt hatten. Besonders aggressiv traten diese Schlepperbanden an den Grenzen von Österreich ab dem 1.1. 1995, als Österreich der EU beitritt und einen Teil der EU-Außengrenze vor illegalen Grenzüberschreitungen bewachen musste.
Im Zusammenhang mit Reformen von Asyl und Fremdengesetzen ist es wichtig zu verstehen, dass es verabsäumt wurde andere Rechtsgrundlagen der Migrationspolitik ebenso zu reformieren, wie beispielsweise das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Dadurch wurden gesetzliche Diskriminierungen aufrecht erhalten. (vgl. Bauböck 1997: 678)
John Wrench, Mitarbeiter der European Foundation musste für den EU-Beitritt Österreichs, die bereits für 16 europäische Länder erarbeiteten Kriterien zur Verbesserung der Lebens und Arbeitsbedingungen von Migranten durch Maßnahmen gegen Rassismus am Arbeitsplatz, nach unten schrauben.

„Austria is a country wher the legal discrimination against migrant workers through national policy is so comprehensive that it overshadows discrimination which might operate at the informal level. (Wrench zitiert in Marth, 1998: 41)

Die Sozialwissenschaftlerin Gabriele Marth bezeichnete die gesetzlichen Regelungen zur Migrationspolitik 1998 „als Provisorium“ und nennt den Mechanismus zwischen einerseits restriktiven Gesetzen und andererseits lückenhafter Integrationsmaßnahmen „Desintegration“.

„Seit Jahren ist die staatliche Migrationspolitik in Österreich durch die Doppelstrategie Integrationsmaßnahmen und Rückkehraufforderungen charakterisiert.(…) Integration und Integrationsbegriffe umfassen einen komplexen politischen Zusammenhang zwischen Migrationsbewegung und Einwanderungsgesellschaft.“ (Marth 1998: 37)

2.3Verschärfung des Fremdenrechts von 2000 bis heute
2000 ging in als das Jahr in die Geschichtsbücher ein, als Wolfgang Schüssel (ÖVP), vormaliger Vizekanzler der SPÖ/ÖVP Regierung, eine Regierung mit der mittlerweile rechtsextrem ausgerichteten FPÖ einging und daraufhin politische Sanktionen seitens der EU verhangen wurden. Im gleichen Jahr verabschiedete der Rat der Europäischen Union am die „Richtlinie zur Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft” (EU-Richtlinie 2000/43/EG). Diese Richtlinie trat im Juli 2000 in Kraft und beinhaltete insbesondere die gesetzliche Umsetzung von Schutz vor Diskriminierung im privaten Bereich, die Möglichkeit einer Verbandsklage und auch eine Beweiserleichterung für Betroffene. (vgl. ZARA Rassismus-Report 2000, S. 36)
Diese EU-Richtlinie musste bis Juli 2003 in nationales Recht umgesetzt werden und wurde selbst kritisiert, weil sie Diskriminierungen seitens anderer Nationalitäten nicht mit einbezog. (vgl. ZARA Rassismus Bericht 2003, S. 67)
Gleichzeitig warnte die EU jedoch die Mitgliedsstaaten in einer Aussendung auch davor sich “nicht bloß an den in der Richtlinie festgesetzten Mindestanforderungen zu orientieren, sondern alles zu unternehmen, um den Schutz des Prinzips der Gleichbehandlung bestmöglich auf innerstaatlicher Ebene zu realisieren.” (vgl. ZARA Rassismus-Report 2000, S. 36)
Was eine ÖVP/FPÖ Regierung für das Bemühen einiger Flüchtlingsinitiativen für mehr Integration wie bspw. dem Flüchtlingsprojekt von Ute Bock, übrig hatte, drückte sich zunächst sofort durch die Senkung von Subventionen aus. (vgl. Marth, 1998: 39-41)
Die Fremdengesetz-Novelle von 2002 beinhaltete zwar zum ersten Mal eine sogenannte Integrationsvereinbarung. Darin enthalten sind jedoch keine Verbesserungen, sondern in erster Linie, weitere Pflichten, die Einwanderer (nicht EU-Bürger) erfüllen müssen, um das Land nicht wieder verlassen, bzw. meist in die Illegalität verschwinden müssen. Eine Integration, im Sinne des Wortes (siehe Marth unter Punkt 2.2), in sozialer und kultureller Hinsicht blieb weiterhin privaten Initiativen und Vereinen überlassen. Nicht nur Integration wurde scheinbar missverstanden, sonder auch was in der Novellierung nicht verankert wurde, war Anstoß heftiger Kritik von Experten: eine Harmonisierung, bzw. eine Verbindung von Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis. Der Leiter des Wiener Integrationshauses, Herr Seifert sagte dazu im Jahr 2002 im Afro-Asiatischen Institut zum Thema Integration: „Solange keine Harmonisierung stattfindet, dass, wer sich in Österreich aufhält und auch arbeiten darf, wird es immer Probleme zwischen ZuwanderInnen und Alt-Ansässigen geben.“
Hier eine kleine Liste der prägnantesten Punkte des Fremdengesetzes 2002:

Vorweisen eine Gesundheitszeugnisses bei der Einreise wird Pflicht
erkennungsdienstliche Behandlung von Jugendlichen ab 14 Jahren
Sonderregelungen für ausländische Spitzenkräfte („One- Stop- Shop- Verfahren“)
„Integrationsvereinbarungen“:
betrifft neu zuziehende Gastarbeiter+Familienangehörige, Nicht EU-Bürger und „Nicht-Aufenthaltsverfestigte“ (im Sinne des Fremdenrechts: all jenen, welche eine „Verfestigung des Aufenthaltes“ anstreben)
Pflicht einen „Deutsch-Integrationskurs“ erfolgreich abzuschließen (kein Abschluss hat Geldstrafen und schließlich die Aberkennung des Aufenthaltstitels zur Folge)
(Fremdengesetz-Novelle 1172 d. B.)

2003 wurde ein Entwurf zu einem neuen Gleichbehandlungsgesetz beschlossen, auf Drängen der EU zu Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/43/EG. Es wurde, wie zu erwarten war ein minimal wirksames Gesetz, welches nur explizit jene Diskriminierungen erfasste, welche die Richtlinie ansprach. ZARA kritisierte diese Vorgehensweise im Rassismus-Report von 2003 folgendermaßen:

„Diskriminierung ist ein wichtiges Problem in Österreich. „De minimis“-Lösungen haben keinen Sinn. Ein Gesetz ohne effektive Maßnahmen bzw. Bekanntmachung des Verbots von Diskriminierung in verschiedenen Bereichen (Polizei, Medien, Nachbarschaftsprobleme, Ausbildung, etc.) und ohne allgemeinen Rechtsschutz für Opfer der Diskriminierung bedeutet nur mehr Papier und keinen effektives „Tool“. Nur ein Gesetz, dass das Problem der Diskriminierung in Österreich anerkennt (und nicht hinter dem Namen „Gleichbehandlung“ versteckt), kann eine faire Gesellschaft in Österreich schaffen.” (ZARA Rassismus-Report 2003:

Angesichts des stärker werdenden Drucks seitens der Regierungspartei FPÖ, später auf Grund von inneren Differenzen 2005 gegründete BZÖ (Bündnis Zukunft Österreich) um Jörg Haider und den vormalige Regierungsmitgliedern, blieb es nicht nur beim fast wirkungslosen Gleichbehandlungsgesetz, sondern es wurde auch noch eine weitere Verschärfung des Fremdenrechts verlangt. Nach dem Argumentieren der beiden Rechtsparteien (FPÖ und BZÖ) bekam man immer mehr den Eindruck, als ob alle Zuwanderer (bzw. besonders Zuwanderer, die nicht aus EU-Staaten, EWR-Staaten oder der Schweiz stammen) potentielle Kriminelle sind, obwohl jegliches Beweismaterial in Form von quantitativen Daten nach wie vor nicht vorhanden ist, um diese Annahme zu rechtfertigen.
2005 wurde daher in Form eines neuen „Fremdenrecht-Paketes“, ein neues Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz erlassen und das Fremdengesetz 1997, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert. 2006 trat dieses Gesetzespaket in Kraft und wurde in den darauf folgenden Jahren nicht nur vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), sondern auch von Gewerkschaften und Wirtschaftskammer, ob der rigiden Abschottungen vom Arbeitsmarkt für Zuwanderer. Hier die wichtigsten Fakten:
Aufenthaltstitel dürfen Fremden (gilt auch für EU-, bzw. EWR-Bürger) erteilt werden, wenn: §11(Abs 2 Z2): diese über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und diese Versicherung in Österreich leistungspflichtig ist;
(Abs 2 Z3) der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.
§ 11 (Abs 5) Binationale Partnerschaften: müssen über 1.055,99 Euro verfügen (wird jährlich verändert), ansonsten droht das Untersagen des Rechts auf Familiengemeinschaft.
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG Abs. 2): Angehörige (keine EWR-Bürger!) von ÖsterreicherInnen sind zur Arbeitsaufnahme berechtigt, wenn sie „zur Niederlassung nach dem NAG (Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz) berechtigt“ sind.
Antragsstellung im Inland: Berechtigt sind EWR-Bürger, Neugeborene in den ersten sechs Monaten nach ihrer Geburt, Personen, die rechtmäßig niedergelassen waren aber keinen Aufenthaltstitel brauchten, ForscherInnen und deren Familienangehörige, alle anderen Anträge sowie Erstanträge sind im Ausland zu stellen.
Personenstandsgesetz: Standesämter haben Verpflichtung, Anträge auf Eheschließung, von einer/m Drittstaatenangehörigen gestellt, der Fremdenpolizei zu melden. (§ 38 (Abs 2))
Ausnahmen: In besonderen Fällen, humanitäre Gründe, zu geringes Einkommen, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, kann das Innenministerium [!] ausländischen Angehörigen von ÖsterreicherInnen Aufenthaltsstiel erteilen.
Fremdenpolizeigesetz:
Bezirksverwaltungsbehörden haben Pflicht, Anträge auf Namensänderung und Zivilgerichte bei Adoptionen von Fremden, dies der Fremdenpolizei mitzuteilen. Entscheidung, ob Eheschließung/Adoption näher überprüft wird, liegt bei Fremdenpolizei.
§ 115: “die Beihilfe von unbefugtem Aufenthalt“ für von Abschiebung bedrohte Asylwerber wird mit dem Freiheitsentzug von bis zu sechs Monaten bedroht

Nach Angaben der Wiener Fremdenpolizei wurden im Jahr 2005 1.999 Paare auf Verdacht der „Aufenthaltsehe“ überprüft, 168 gelten als nachgewiesen. Asylwerber sind nach dem neuen Gesetz de facto mit einem Arbeitsverbot belegt. Die Ausnahmen, die zu einem Aufenthaltstitel führen können, kann nur das Innenministerium entscheiden! Außerdem kritisierten vielerorts Experten, dass durch das neue Gesetz eine Schubhaft von 10, statt früher maximal 6 Monaten möglich ist, und das zeitgleich mit einer Antragsstellung einhergehen kann, also schon bevor überhaupt etwas feststeht.
2007 wurde langsam klar, dass die neuen Gesetze keine Verbesserung brachten, der Abschreckung aber sehr dienlich waren. 2006 wurden 82 Verfahren wegen Paragraph 115 (siehe oben) angestrengt und nur 9 Personen wurden verurteilt. 65 Verfahren wurden eingestellt, viele davon wegen Mangels an Beweisen. Im Jahr 2007 stieg die Zahl der Verfahren nach dem „Beihilfe-Paragrafen“ auf 176 an: 21 Verurteilte standen 134 bereits eingestellten Verfahren gegenüber. (vgl. http://derstandard.at/3273132)
Der VwGH (Verwaltungsgerichtshof), höchst persönlich, legte Beschwerde gegen die Bedingungen der Schubhaft ein. 2005 waren noch 662 Asylwerber in Schubhaft, 2006 bereits 2880 und damit ging eine extreme Kostenexplosion einher. Ein Tag Schubhaft kostet 120 Euro, laut Caritas, im Vergleich zu 17 Euro Grundversorgung für Asylwerber pro Tag. (vgl. http://derstandard.at/2766902)
Das Signal der Bundesregierung 2005 noch bestehend aus ÖVP und BZÖ, war somit klar: Abschreckung von potentiellen Einwanderern, vor allem aus Ländern außerhalb der EWR. Die Zahlen belegten zwar, dass solch rigiden Gesetze weder einer Integration, noch einer effizienten, im Sinne von weniger kostenintensiven, Migrationspolitik dienlich waren, dies war jedoch auch nicht der Sinn der Gesetze. Vor allem die Rechtsparteien, wie das BZÖ hatten natürlich ein gewisses Maß an Wohlwollen von schlechten Bedingungen für Migration und für eine schlechte Integration. Durch die schlechten Verhältnisse, die durch die wenig wirkungsvollen Gesetze nicht verbessert wurden, konnten BZÖ und FPÖ ihre Kernposition “gegen Zuwanderung” erhalten. Daraus kann man schließen dass diese beiden Parteien niemals den echten Willen zu positiven Veränderungen hatten, bis heute nicht.
2007 und 2008 wurden wieder Bundesregierungen bestehend aus SPÖ und ÖVP gewählt. Es dauerte bis 2009 bis die ÖVP als Antwort auf den Zulauf von rechten Parteien durch die starke Profilierung in der Migrationspolitik wieder einen neuen Gesetzesentwurf wagte, diesmal für ein neues Asylgesetz, das nicht nur gegen den europäischen Entwurf einer Richtlinie für eine Harmonisierung zwischen Aufenthalt und Arbeit von Asylwerber, plädierte. Eine nähere Auseinandersetzung mit den neuesten Erkenntnissen ist jedoch unmöglich, denn erst seit Juni 2009 liegt der neue Gesetzentwurf vor soviel steht fest: Verbesserungen für Asylwerber bringt das neue Gesetz auch diesmal sicher nicht.

III)Dokumentation von institutionellen Rassismus in Österreich

3.1. Allgemeines über ZARA
Einer von jenen privaten Vereinen den ich in dieser Arbeit besonders zu Wort kommen lasse ist der Wiener Verein ZARA – Zivilcourage und Antirassismus-Arbeit. Dieser Verein ermöglicht Opfern und Zeugen von Rassismus eine rechtliche und vor allem persönliche Beratung. Er wird vom Wiener Integrationsfonds subventioniert und vom Wiener Integrationshaus unterstützt, sowie vielen anderen NGOs, und Vereinen, die sich für soziale und kulturelle Integration einsetzen, unter ihnen u.a. „Tschuschen Power“, „Südwind“. Ohne eine Subvention seitens der Wiener Gemeinde und der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, wäre eine Arbeit finanziell überhaupt nicht möglich. So sah sich ZARA schon 2002, nur 3 Jahre nach der Gründung, fast gezwungen zu schließen, konnte aber durch den „Dr. Karl Renner“-Preis der Stadt Wien doch noch erhalten werden. (vgl. ZARA Rassimus-Bericht 2003)
ZARA wurde 1999 gegründet und publiziert seit 2000 jährlich einen Einzelfall-Bericht über rassistische Übergriffe und Strukturen in Österreich. Im gleichen Jahr eröffnete ZARA ebenfalls eine Beratungsstelle in Wien auch für rechtliche Hilfe für Opfer und Zeugen von Rassismus. Des weiteren erscheinen in gewissen Abständen in der Tageszeitung „der Standard“, in Zeitschriften der österreichischen Hochschülerschaft, sowie der Straßenzeitung „Augustin“. Besonders aussagekräftig ist natürlich der jährliche Einzelfall-Bericht, eine Datenquelle über Rassismus in Österreich, die es bis dahin nicht gab. ZARA bezeichnet diesen Bericht 2007 den auch als „einzige qualitative Datenquelle für Rassismus in Österreich“, da es auch im Jahr 2009, vom Innenministerium bislang keine umfangreichen Daten von rassistischen Übergriffen gibt und auch keine Aufzeichnungen von rassistischen Handlungen innerhalb öffentlicher Institutionen, wie auch der Polizei. (ZARA Homepage)

3.1.1 Der jährliche Rassismus-Report von ZARA
Im Vorwort von allen Berichten wird dezidiert gesagt, dass jene Fälle, die in den Berichten dokumentiert werden, keinesfalls quantitativ repräsentativ sind. Die Berichte sollen einen qualitativen Einblick gewähren sollen, daher wurden die veröffentlichten Fälle nach repräsentativen Elementen ausgewählt und nicht alle.
Mehrere Berichte von ZARA, beschäftigten sich nicht nur mit der Schilderung von Fällen von Rassismus, sonder setzten sich auch mit Schwerpunktthemen auseinander, Sensibilisierungsarbeit (2001), Zivilcourage (2002), Recht & Rassismus (2003) und Rassismus & Wirtschaft (2004). ZARA veröffentlicht daher zusätzlich zu Fällen von rassistischer Diskriminierung verschiedenster Art ebenfalls Expertenkommentare über Möglichkeiten in Schulen und Institutionen um rassistische Äußerungen und Ideologien gar nicht erst zu Handlungen kommen zu lassen.
Um einen differenzierteren Blick zu gewährleisten wurden zusätzlich zu den Fällen von rassistischen Diskriminierungen durch Polizei und anderen Institutionen ebenfalls Expertenmeinungen veröffentlicht. Dazu kommt sowohl der Kriminalbeamte Walter Neumeister zu Wort wie auch Gertrud Schmutzer-Mohammadjary, Mitarbeiterin der Organisation FIBEL (Fraueninitiative Bikulturelle Ehen und Lebensgemeinschaften). Schmutzer-Mohammadjary gewährt einen Blick in die Ergebnisse eines EU-Projekt namens „fabienne“, das Erfahrungen mit Diskriminierungen von binationalen Paaren erhoben hatte. Besonders im Hinblick auf institutionellen Rassismus sind daher vor allem die strukturellen Diskriminierungen, die meines Erachtens wichtig sind zu beachten:
Mangelnde Transparenz von Verfahren und von behördlichem Handeln
Benachteiligende gesetzliche Rahmenbedingungen:
Fehlende wirksame Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen;
Benachteiligung ökonomisch schwacher binationaler Paare, Familien und deren Angehörigen aus Drittstaaten
bei Verfahren zur Beantragung von Visa für Familienbesuche
Kein Rechtsanspruch auf Aufenthaltstitel für Angehörige nicht-ehelicher binationaler Lebensgemeinschaften;
Benachteiligende Arbeits- und Lohnverhältnisse für Frauen/MigrantInnen.
(vgl. ZARA Rassismus-Bericht 2001)

3.1.2. Indikatoren für institutionellen Rassismus in Österreich
Für diese Arbeit waren vor allem sämtliche Rassismus-Berichte von ZARA ausschlaggebend und insbesondere der Rassismus-Bericht von 2003, da er einen jener Fälle von Gewaltanwendung gegen Zuwanderer beinhaltet, die in vielen Medien, seit dem Tod des Nigerianers Marcus Omofuma, bei seiner Abschiebung 1999, nicht so umfassend diskutiert wurde.
Es ist der “Fall” von Chaibani Wague, der hier noch einmal berichtet werden soll, gewissermaßen als Einleitung für das folgende Kapitel, welches sich besonders mit Einzelfällen von rassistischem Verhalten seitens der Polizei auseinandersetzen wird. Aus dem Verhalten von Polizeibeamten in verschiedenen Fällen, sollen Schlüsse gezogen werden über strukturelles, rassistisches Verhalten durch staatliche Institutionen.

“Der gebürtige Mauretanier Chaibani Wague hat am Abend des 14. Juli 2003 eine Diskussion mit seinem Chef im „Afrikadorf“. Nachdem Wague aggressiv wird, ruft sein Chef telefonisch die Rettung und die Polizei. Die Rettung sowie eine Gruppe von sechs PolizistInnen trifft ein. Einige PolizistInnen schlagen Wague, der bereits am Boden liegt, und fesseln seine Hände und Füße mit Hand- und Fußschellen in Bauchlage. Wague erhält vom Arzt eine Injektion des Medikaments Haldol, ein Neuroleptikum, das Herzrasen verursachen kann. Danach wird er bewusstlos. Nach einem Herzstillstand wird mit Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen, schließlich wird Wague ins Krankenhaus (AKH) gebracht, wo er tot eintrifft. Am Tag nach seinem Tod erstattet die Polizei gegen Cheibani Wague eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung. Mediziner kritisieren rückblickend nicht nur die Injektion (in Bezug auf deren mögliche Auswirkungen auf eine bereits bestehende Herzkrankheit) sondern auch die Bauchlage und das „Fixieren am Boden.“ Einige Tage später stellt der Chefarzt der Wiener Rettung, Dr. Alfred Kaff „aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Aussagen der am Einsatz beteiligten Personen die betroffenen Mitarbeiter vom Dienst frei“. Die Staatsanwaltschaft wird eingeschaltet und eine magistratsinterne Überprüfung eingeleitet. In einer Videoaufnahme von der gesamten Amtshandlung, die von einem geistesgegenwärtigen Anrainer erstellt wurde und die ZARA vorliegt, ist klar zu sehen, dass Wague bereits mindestens fünf Minuten regungslos am Boden liegt, bevor er in den Rettungswagen transferiert wurde. Die beteiligten Personen setzten keine Erste-Hilfe-Maßnahmen. Das Video zeigt einige Sanitäter mit beiden Beinen auf Cheibane Wague stehend und den zuständigen Arzt mit den Händen in den Hosentaschen daneben. Eine Polizistin steht ebenfalls auf Wague. Reanimationsmaßnahmen sind keine zu sehen. Das Video wird von ORF 2 am 21. Juli 2003 in der Sendung „Thema“ öffentlich ausgestrahlt. Was auf dem Video zu sehen ist, steht im Widerspruch zu den Aussagen der ExekutivbeamtInnen in der Anzeige gegen Wague vom 15. Juli 2003.” (ZARA Rassismus-Report 2003, S. 7)

Was kann aus diesem Verbrechen schließen?
Erstens: Einwanderer werden auch wenn es nicht der Wahrheit entspricht automatisch auf schwere Körperverletzung angezeigt. Warum? Amnesty International unterstellt der österreichischen Polizei durch Anzeigen wie „Widerstand gegen die Staatsgewalt“, „aggressivem Verhalten“ und seltener „schwere Körperverletzung“, strukturelle und systematische Einschüchterung in Fällen von überzogenem Verhalten zu betreiben. Dieses Verhalten ist in verschiedenen Fällen in ZARAs Rassismus-Berichten dokumentiert. (2004: Fall: 99, 101, 217, 2005: Fall: 34, 41; 2006: Fall: 35, 37, 39, 42; 2007: Fall: 48;) Dabei sollten nach Artikel 13 der UN-Antifolterkonvention jeder Mitgliedsstaat verpflichtet sein „Vorkehrungen [zu treffen] […], um sicherzustellen, dass Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind“
Zweitens: Gegen sämtliche Polizeibeamten, die bei dem Vorfall anwesend waren und also mitverantwortlich für den Tod von Cheibani Wague sind, wurde keine „wie auch immer geartete Disziplinarmaßnahmen verhängt“. (Amnesty International 2009: 46)
Um die Annahme eines strukturell gearteten Rassismus zu rechtfertigen, werden im Bericht von Amnesty International 2009 mehrere Vorfälle deshalb mit Rassismus in Verbindung gebracht, weil die Mehrheit von Beschwerden von Misshandlungen durch die Polizei von AusländerInnen und ÖsterreicherInnen ausländischer Herkunft, sowie subsaharischer Herkunft sind. Diese Zahlen gehen aus den Berichten des Menschenrechtsbeirat hervor, welcher den Umgang mit Beschwerden über Misshandlungen behandelt. (Bericht des MRB 2007: „Polizei als Täter? Umgang des Staates mit Misshandlungsvorwürfen“ http://www.menschenrechtsbeirat.at/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=294&Itemid=74)
Ein weiterer Aufsehen erregender Fall ist jener von Bakary J. aus dem Jahr 2006, der neben der exzessiven Gewaltanwendung durch österreichische Polizeibeamte auch zeigt wie schwierig ein gerichtliches Vorgehen gegen Exekutivbeamte ist und wie selten eine gerechte Strafe ergeht, auch wenn die Beweislage klar gegen sie spricht.

„Am 7. April 2006 um 5 Uhr früh soll der Asylwerber Bakary J. aus Gambia durch drei WEGA-Beamte abgeschoben werden. Im Flugzeug informiert Herr J. die Flugbegleiterin, dass er gegen seinen Willen
abgeschoben werde soll, und dass er nicht einmal seine Frau und seine beiden Kinder davon in Kenntnis setzen konnte. Der Pilot weigert sich, Herrn J. gegen seinen Willen im Flugzeug zu befördern. Die WEGA-Beamten müssen das Flugzeug zusammen mit Herrn J. wieder verlassen.
Statt Herrn J. wieder in das Schubhaftgefängnis zurückzubringen, fahren sie mit ihm in eine verlassene Lagerhalle, die für gewöhnlich von der WEGA zu Übungszwecken benutzt wird. Dort wird Herr J. von den drei Polizisten verprügelt und dabei schwer verletzt. Sie drohen ihm, ihn zu überfahren, und beschimpfen ihn rassistisch. Bakary J. wird so schwer verletzt, dass er ins Krankenhaus gebracht werden muss. Das Allgemeine Krankenhaus Wien (AKH) diagnostiziert um 8 Uhr 57 Prellungen am Kopf, der linken Schulter und an beiden Hüften sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule. Die Polizisten erklären den Ärzten, J. sei im achten Bezirk aus dem Polizeiauto geflohen und hätte sich dabei verletzt. Die Ärzte notieren „Widerstand gegen die Staatsgewalt bei Fluchtversuch“ ins Krankenblatt. Am 13. April werden die Vorwürfe öffentlich bekannt. Die Medien berichten ausführlich und die Behörden beginnen zu prüfen. In der Zwischenzeit haben sich sowohl Herr J, als auch die beschuldigten Polizisten Anwälte genommen. Allerdings kommen beide Anwälte aus derselben Kanzlei. Die Rechtsanwaltskammer erklärt dies für nicht zulässig. Anfang Juni wird ein Gutachten veröffentlicht. Die Gerichtsmedizinerin stuft die Verletzungen als „dem Grade nach schwer“ ein. Unterdessen dehnt die Staatsanwaltschaft die gerichtlichen Vorerhebungen auf einen vierten Polizisten aus. Am 21. Juli erhebt die Staatsanwaltschaft Wien Anklage gegen die vier Polizisten. Ihnen wird das Quälen eines Gefangenen zur Last gelegt. Den Polizisten drohen im Fall einer Verurteilung bis zu drei Jahre Haft und ab einer mehr als einjährigen Haftstrafe auch der Amtsverlust.
Zum Prozessauftakt am 30. August bekennen sich alle angeklagten Polizisten schuldig. Sie geben zu, ihren „Frust“ an dem Gambier ausgelassen zu haben. Bereits am 31. August werden drei Angeklagte zu je acht Monaten bedingter Haftstrafe verurteilt. Ein Polizist, der die Halle aufgesperrt hatte, erhält eine Strafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt. Herrn J. werden 3.000 Euro Schmerzengeld zugesprochen. Die Innenministerin weigert sich öffentlich, sich bei Herrn J. zu entschuldigen. Als Begründung führt sie seine Verurteilung wegen eines Drogendelikts an.
Bereits am 16. Dezember dürfen die vier rechtskräftig verurteilten WEGA-Beamten wieder Polizeidienstverrichten. Die Disziplinarkommission der Wiener Polizei verhängt Geldstrafen, die Suspendierung der Beamten wird allerdings aufgehoben. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig, da sowohl der Disziplinaranwalt auf Weisung des Innenministeriums als auch die Verteidigung der Beamten dagegen berufen.” (ZARA Rassismus-Bericht 2006)

“Der Disziplinaranwalt hat für die Entlassung der Beamten plädiert. Der Fall geht zur Disziplinar-
Oberkommission. Am 11. September 2007 leistet die Oberdiszplinarkommission den Berufungen des Innenministeriums,sowie den Beamten Folge und reduziert die Strafen. Das Innenministerium beruft gegen diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Am 18. Oktober 2008 schickt der Verwaltungsgerichtshof den Fall zur Revision an die Oberdisziplinarkommission zurück, welche “die Schwere der Dienstpflichtverletzungen als zu gering eingeschätzt” habe. Die Revision ist mit Stand Jänner 2009 noch ausständig. Bakary J. Hat keine Entschuldigung von offizieller Seite oder Entschädigungszahlungen für die von ihm erlittene Menschenrechtsverletzung erhalten.”
(Amnesty International: Österreich: Opfer oder Verdächtige. Eine Frage der Hautfarbe. S.44-45)

Es sind Beispiele wie der Fall von Bakary J. die zeigen, dass das Innenministerium ohne eine nähere Beschäftigung und ohne wenn und aber, Partei für die Polizei ergreift. Dabei zeigt sich, dass die Begründung für ein solche unreflektiertes Vorgehen, das Ansehen der Polizei in der Bevölkerung retten zu wollen, genau in die falsche Richtung geht. Im Fall von Bakary J äußerte das Innenministerium zwar den Wunsch, die beteiligten Beamten zu entlassen, was trotzdem nicht geschah, eine diesbezügliche Reform des Dienstrechts, besonders für Polizeibeamte, oder eine Entschuldigung für Bakary J wollte man dennoch nicht aussprechen. (Amnesty International 2009: ebd.)
Wenn Teile der Bevölkerung, durch hartnäckige Beweise bekräftigt, das Vertrauen in die Polizei verlieren, so wird das Misstrauen durch ein, wie im letzten Fall auch medial wahrgenommenes “Vertuschen”, nur gestärkt. Das Vorgehen des Innenministeriums erreicht somit genau jenes Misstrauen, das es eigentlich verhindert will.
Durch eine umfassende Dokumentation und Datenerhebung, könnte vielfaches, rassistisch motiviertes Fehlverhalten durch Polizeibeamte belegt werden und in Verbindung mit einem transparenten Umgang mit Beschwerden auch das Vertrauen wieder gestärkt werden.

„So dumm und falsch es ist, pauschal zu behaupten, dass PolizistInnen nunmal [sic] RassistInnen seien, so richtig ist der Vorwurf, die Sicherheitsexekutive als Institution handle rassistisch, solange sie nicht transparent, entschlossen und spürbar gegen diskriminierendes Fehlverhalten aus den eigenen Reihen vorgeht.” (ZARA Rassismus Bericht 2005; S.18)

Solche Art von Forderungen nach einer lückenlosen Statistik über rassistische Vorfälle in öffentlichen Institutionen, fordern nicht nur NGOs, sondern auch UNO und die Kommission der EU seit langem.

„Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten […] sicherzustellen, dass genaue Daten und Statistiken über die Zahl der der Polizei gemeldeten rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten, die Zahl der Strafverfolgungen, die Gründe für Nichtverfolgung und das Ergebnis der Fälle erhoben und veröffentlicht werden.“
(Abschnitt A, Allgemeine politische Empfehlung Nr. 1 der ECRI)

Ein weiterer Fall der nicht nur massive Einschüchterungen seitens der Exekutive aufweist, sondern auch Ähnlichkeiten mit der unzureichenden juristischen Behandlung und den daraus resultierenden unangemessenen Disziplinarmaßnahmen wie im Fall Bakary J aufweist und manchmal zu überhaupt keinen Maßnahmen gegen rassistisch motivierte Misshandlungen durch Polizeibeamte führt, ist jener des indischen Staatsbürgers P. 2006.

In der Nacht des 31. Juli 2006 fährt P., indischer Staatsbürger, [wissenschaftlicher Mitarbeiter und] Student an der [Technischen] Universität Graz mit dem Fahrrad nach Hause, als ihn zwei Polizisten aufhalten. Die Lichter des Fahrrades funktionieren nicht. P wird nach seinem Reisepass gefragt. Da P seinen Reisepass nicht dabei hat, bietet er den Beamten an, ihn zu seiner nahe gelegenen Wohnung zu begleiten, was die Beamten ablehnen. Stattdessen fragen sie nach dem Inhalt seiner Tasche. Ab diesem Punkt divergieren die Darstellungen P.s und der Beamten. Nach Aussagen der Polizisten wird P immer hysterischer: Er wirft seine Geldbörse zu Boden und schreit laut, bevor er einem der Beamten in den Magen schlägt. Nach Aussagen der Polizisten setzen sie erst nach mehrmaliger Warnung und aufgrund des fortgesetzten aggressiven Verhaltens Pfefferspray ein. P. Und zwei weitere, unabhängige Zeugen [welche ihre Namen und Adressen den herbeigerufenen Sanitätern übermittelten] bestreiten diese Angaben. Laut P. Wird der Pfefferspray auf die Frage, ob es den Beamten erlaubt sei, seine Taschen zu durchsuchen und nach dem Verlangen der Dienstnummern [bzw. Dienstausweise] eingesetzt. Danach [nach dem Pfefferspray] wird P. Zu Boden gebracht und mit Handschellen gefesselt. Die beiden Zeugen sagen aus, dass P.s verhalten eher schüchtern als aggressiv gewesen sei und dass eher die Polizisten als Aggressoren agiert hätten. Trotz dieser Aussagen wird P im November 2006 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt und zu einer Geldstrafe von 2880 Euro verurteilt. Im Prozess sagt der Richter zu den beiden Zeugen, dass die Angelegenheiten der Polizei „sie nicht zu interessieren“ hätten.
P. [bzw. der Anwalt von P.] reicht jedoch eine Beschwerde beim UVS [Unabhängiger Verwaltungssenat] ein, da die Polizei rechtswidrig gehandelt habe und sein Recht auf Freiheit von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäß Artikel 3 EMRK [die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht in Verfassungsrang!] verletzt worden sei. Am 15. Dezember 2006 entscheidet der UVS zu seinen Gunsten und stellt in seinem Bescheid eine “gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person” [menschenrechtswidrig Verhalten] fest. Trotz der Entscheidung des UVS wird weder ein Strafverfahren noch ein Disziplinarverfahren von der Polizei Graz gegen die Beamten eingeleitet [noch eine Revision des Urteils des Landesgerichts wegen "Widerstand gegen die Staatsgewalt" eingeleitet]. (…) [Der örtliche Sicherheitsdirektor stellt dazu fest:] “Man kann doch nicht gegen jeden Polizisten ein Disziplinarverfahren einleiten.” [P.s Anwalt legt Berufung ein. Ein Urteil der zweiten Instanz ist noch ausständig. Herr P wendet sich auch an die Medien. Es wird ausführlich über den Fall berichtet.] (Quellen: ZARA Rassismus-Report 2006 Fall 37; Amnesty International: Österreich: Opfer oder Verdächtige. Eine Frage der Hautfarbe. S.71)

Mit diesem Fall beende ich den Abschnitt über Indikatoren für institutionellen Rassismus, obwohl ich mir im Klaren bin, dass nicht alle Indikatoren ausreichend geschildert wurden, es wäre in diesem Zusammenhang auch wichtig die Reaktion der Polizei auf Verbrechen, die von Angehörigen ethnischer Minderheiten zur Anzeige gebracht werden und noch viele andere Formen von rassistischen Diskriminierungen durch die Polizei zu schildern Ich weise auf diese Formen jedoch nur hin ohne mich näher damit zu beschäftigen und weitere Fälle aufzulisten. Wie schon in der Einleitung und der Begriffsbestimmung zu Rassismus erwähnt sind die verschiedensten Ausformungen und Mechanismen von rassistischen Handlungen äußerst vielfältig und daher nicht geeignet in einer relativ kurzen Arbeit wie dieser gänzlich aufgezählt und erklärt zu werden.
Mit dieser Erklärung abschließend folgt nun der letzte Abschnitt, der mit mehreren Empfehlungen und einem persönlichen Fazit enden wird.

IV) Empfehlungen

4.1. Reformen im Dienstrecht
Eines der größten Probleme, die sich im Zusammenhang mit einer Bestrafung von Polizeibeamten ergeben sind die unzulänglichen Richtlinien im Beamten-Dienstrecht, welches für alle Beamten, auch Polizeibeamten gilt, obwohl klar sein dürfte, dass die Arbeit eines Polizeibeamten und dessen Befugnisse sich von anderen Beamten immens unterscheiden. Um rassistisch motiviertes Fehlverhalten und den besseren Umgang damit zu gewährleisten muss ein unabhängiges System zu Untersuchung von eben solchem Verhalten entwickelt und etabliert werden, welches heraus gelöst aus dem herkömmlichen Strafjustizsystem ist.
Im Dienstrecht von 1979 (!), heißt es sinngemäß, dass Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamten nach denselben Richtlinien wie bei Verfahren gegen andere Beamten durch zu führen sind. Also, dass nach einer Verurteilung unter einem Jahr die Disziplinarstrafe in erster Instanz von einer Kommission innerhalb des Innenministeriums festgelegt wird.
Die EU-Kommission gegen Rassendiskriminierung und Intoleranz stellt in Abs. 9 der allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11 klar: „[die] Einleitung wirksamer Untersuchungsverfahren zu gewährleisten, wenn behauptet wird, es sei zu Rassendiskriminierung oder zu rassistisch motiviertem Fehlverhalten der Polizei gekommen, und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Täter in solchen Fällen angemessen [!] bestraft werden.“
Die Angemessenheit der Strafen und Disziplinarmaßnahmen kann jedoch in den überwiegender Anzahl der Fälle, welche durch ZARA und anderen NGO dokumentiert sind, nicht bestätigt werden.

4.2. Aufnahme von Angehörigen ethnischer Minderheiten in die Polizei
„Die europäische Kommission (…) empfiehlt den Regierungen der Mitgliedsstaaten, Angehörige unterrepräsentierter Minderheitsgruppen in den Polizeidienst aufzunehmen und dafür zu sorgen, dass ihnen beim beruflichen Aufstieg Chancengleichheit gewährt wird“ (Abs. 17, Allgemeine politische Empfehlung der ECRI Nr. 11)

Die Tageszeitung Der Standard und weitere mehr veröffentlichten im November 2007 das Ergebnis einer Volkserhebung, welche feststellte, dass rund 30 Prozent der Gesamtbevölkerung in Wien ethnischer Minderheiten angehören. Dabei waren in Wien nur 50 von insgesamt ca. 6000 PolizeibeamtInnen nicht österreichischer Herkunft. Dies war der Anstoß für die Wiener Polizei am 23. November 2007 eine Anwerbung von Angehörigen ethnischer Minderheiten zu starten. ( vgl. derStandard, 23. November 2007)
Natürlich war die rechtsextreme FPÖ nicht damit einverstanden, weil dies zu einer De-Eskalation geführt hätte im Verhältnis zwischen der österreichischen Exekutive und Migranten, daher kritisierten die Rechtsextremen (FPÖ) dieses Vorgehen umgehend um ihr Kernthema (alle Ausländer raus!), durch das Schüren von Misstrauen, verteidigen zu können. Eine gezielte Anwerbung von qualifizierten Anwärterinnen aus ethnischen Minderheiten kann nicht durch eine einzige Initiative der Wiener Polizei und des Innenministeriums das eigentliche Ziel, die Überwindung der Unterrepräsentation, erreichen. Eine Forderung seitens NGOs und auch mir ist daher eine jährlich stattfindende Initiative, bzw. Berufsmesse für die Polizei um nicht nur MigrantInnen für den Polizeiberuf zu begeistern, sondern auch die notorische Knappheit an Polizeibeamten zu überwinden. Einerseits um polizeiliche Misshandlungen, welche besonders auf psychischem Stress herrühren, basierend auf Unterbesetzung, einzudämmen. Andererseits um auch wegen Unterbesetzungen, besonders im Osten Österreichs die Kriminalität einzudämmen, welche in Form von Einbrüchen in Wohnungen und Häusern vor in Wien von 2008 bis 2009 um ein vielfaches gestiegen ist. (vgl. Profil 06/2009)

4.3. Verbesserungen in der Ausbildung von Exekutivbeamten
Im Oktober 2007 empfahl das UN-Menschenrechtskomitee in seiner Abschlussbemerkung explizit Österreich die Einführung eines „verpflichtenden Polizeitrainings zur Prävention von Diskriminierungen schutzbedürftiger Gruppen“. (vgl. Amnesty Int. 2009: 85)
Auf Anraten des Menschrechtsbeirates (MRB) in Österreich hat das Innenministerium ab 2003 die Teilnahme von Seminaren zu den Themen Menschenrechte und Diskriminierung für neue BewerberInnen für die Polizei verpflichtet. Laut dem 2009 erscheinenden Bericht von Amnesty International, sollen diese dreitägigen Seminaren dabei helfen Vorurteile zu reduzieren. Die Seminare stehen auch bisherigen BeamtInnen im aktiven Dienst offen. Die Statistik von Amnesty International zeigt aber, dass das Interesse daran eher gering sein dürfte, da bis dahin erst knapp 22 % aller PolizistInnen jene Seminare besucht haben. (vgl. Amnesty Int. 2009: 84)
Es ist aber, aus meiner Sicht und damit sehe ich mich in einer Linie mit PolizeibeamtInnen und JustizexpertInnen, vor allem wichtig, dass korrektes Verhalten im Umgang mit ethnischen Minderheiten auch im Dienst gefördert wird. Neue PolizistInnen handeln in der Praxis oft auf Grund von Ansichten und Praktiken, welche sie von älteren Kollegen übernehmen. Daher kann eine Ausbildung nur dann wirksam gegen rassistische Vorurteile und Praktiken sein, wenn diese Ausbildung auch im Dienst gefördert wird.

4.5 Persönliches Fazit
In sämtlichen Rassismus-Berichten von ZARA gibt es ein Kapitel, das sich mit Empfehlungen und Forderungen auseinandersetzt, welche institutionellen Rassismus verhindern sollen. In diesem Kapitel ist nicht nur von gesetzlichen Reformen die Rede, sondern es steht wortwörtlich die Forderung um „Anerkennung, dass Österreich ein Einwanderungsland ist und war und hoffentlich bleiben wird” darin. ZARA stellt ebenfalls fest, dass Migration und Rassismus dadurch verbunden sind, in dem eine benachteiligende Politik für Migranten in Rassismus für einzelne Personen, sei es im Alltag durch Einzelpersonen oder durch Organe der österreichischen Polizei. Es ist wissenschaftlich schon seit langem erwiesen, dass Österreich ein Einwanderungsland ist. Was fehlt sind politische Bekenntnisse und gesetzliche Rahmenbedingungen, die diesen Zustand annehmen und behandeln. (vgl. ZARA Rassismus-Report 2000-2008)
Genau jene fehlende Anerkennung ein Einwanderungsland zu sein, seitens der Regierungen seit 1955, seit dem Ausrufen der zweiten Republik in Österreich, ist was es unmöglich macht adäquate Lösungen für das latente Problem der Fremdenfeindlichkeit und des belegten Rassismus in Institutionen zu verfolgen. Gefördert werden diese gesellschaftlichen Probleme durch eine Migrationspolitik, die nicht Integration, sondern Ausgrenzung zum Ziel hat. (siehe Abschnitt II)
Zur Beseitigung von Rassismus und Diskriminierungen durch Polizeiorgane braucht es das Eingestehen von Fehlern seitens der Exekutive und nicht das Verbergen von eklatantem Fehlverhalten durch offizielle Würdenträger, von der Bundesregierung über das Innen- und Justizministerium bis zu den einzelnen Landesregierungen.
Heute, am 29. Juli 2009, schlug ich ein österreichisches Magazin auf und las wiedereinmal einen Bericht über einen weiteren Einzelfall, ich spare mir an dieser Stelle weitere Einzelheiten. Nur so viel sei gesagt: Am Anfang stand das brutale Fehlverhalten der Polizei (belegt durch ein Polizeivideo!), daraufhin folgte das systematisches Verbergen diese Fehlverhaltens seitens der Polizei mit Unterstützung der dortigen Landesregierung und am Ende das Diffamieren und Ausschweigen von Zeugen der Misshandlungen in den Medien. (Profil 06/2009: S.34)
Ich stelle nun am Ende meiner Arbeit die Frage: Was ist schlimmer: das Ausnutzen der Machtposition durch einzelne Polizisten, oder das Untergraben und Vertuschen der Wahrheit durch gewählte Volksvertreter, mit dem vermeintlichen Ziel, das Ansehen der Polizei zu verteidigen? Meiner Meinung nach letzteres, weil durch das Verleugnen der wahrhaftigen Missstände, erst recht das Vertrauen in die Polizei nicht erhalten, sondern verhindert wird und Angst vor den Menschen geschürt wird, die uns beschützen sollen.

VI) Bibliographie

Amnesty, International (2009): Opfer oder Verdächtige. Eine Frage der Hautfarbe. Rassistische Diskriminierung im österreichischen Polizei- und Justizsystem Peter Benensen House, London.

Burgmer, Christoph (Hg.) (1999): Rassismus in der Diskussion. Gespräche mit Robert Miles, (…). Elefanten Press. Berlin.

Miles, Robert (1992): Rassismus. Einführung in die Geschichte und Theorie eines Begriffs. Argument, Hamburg

Verein ZARA (Hg.) (2000-2008): Rassismus Report 2000-2008. Einzelfall-Berichte über rassistische Übergriffe und Strukturen in Österreich. ZARA. Wien.

Zupanich, Gertrude (2003): Alltagsrassismus und institutioneller Rassismus am Beispiel Marcus Omofuma und Operation Spring. Diplomarbeit. Universität Wien.

Websites:

Der Österreichische Nationalrat (2005): Bundesgesetz mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen wird sowie das Fremdengesetz 1997, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden www.migrant.at/NiederlassungsGBegutachtung.pdf

Menschenrechtsbeirat (2007): 2007 – Polizei als Täter? Umgang des Staates mit Misshandlungsvorwürfen., http://www.menschenrechtsbeirat.at/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=294&Itemid=74

Der Standard (Printausgabe, 21.3.2008): Beihilfe-Paragraf: Berger will “Überdenken” http://derstandard.at/3273132 , 07. Juli 2008

Völker, Michael (2007): Kostenexplosion bei Asylverfahren http://derstandard.at/2766902, 10 April 2007

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Eine kleines Märchen über die EU-Wahl in Österreich

Posted in Politik by Dominik on 08/06/2009

Es gab einmal ein kleines Land namens Österreich, mit hohen Bergen und einer großen Stadt, die Wien hieß. In dieser riesigen Stadt für dieses kleine Land tagte das österreichische Parlament, welches Gesetze beschloss.
Eines Tages, es war mal wieder an der Zeit Männer und Frauen verschiedenster Parteien ins Parlament zu wählen, wunderten sich die Menschen und dafür gab es einen Grund.
Es war nicht das Parlament in Wien, das sie wählten, sondern ein anderes, größeres! Dieses war so riesig und gewaltig, weil aus allen (manchmal sehr kleinen) Ländern des Kontinents ebenfalls Männer und Frauen gewählt wurden. Jener Kontinent wurde Europa genannt.

Die Leute fragten sich wozu dieses Parlament eigentlich gut ist und fragten die österreichischen Partein, denn die mussten es ja schließlich wissen. Einige Parteien wussten keine richtige Antwort darauf und verwickelten sich in Widersprüchen. Manch andere Partei nutzte dieses Unwissen schamlos aus und belog die Leute. Schlimme Geschichten und gerüchte wurden laut, wie zum Beispiel, dass das eurpäische Parlament Österreich das kostbare Wasser abpumpen wolle und das kleine Parlament in Wien schließen möchte. Die Österreicher fürchteten sich, weil sie den Lügnern vertrauten.
Dadurch folgten immer mehr Leute den Lügnern. Jene nutzten die Angst um sie gegen alles und jeden zu verwenden, der ihnen im Weg stand oder den sie nicht in Österreich und in Europa haben wollten.
So fingen die anderen Parteien an nur mehr über Österreich zu reden, weil sie dachten es glaubt ihnen sowieso keiner etwas über Europa und das europäische Parlament.
Manche Parteieleute wie die Grünen hatten so viel Angst und Misstrauen untereinander, dass sie einen ihrer besten Leute aus dem großen Parlament ausschlossen. Viele Leute vertrauten aber diesem Mann und glaubten auch an Europa. Sie waren jetzt von der grünen Partei enttäuscht und gingen ihre Wege. Manch einer ging gar nicht zur Wahl, oder schenkte sein Gehör einer anderen Partei.
Der Tag kam an dem in dem kleinen Land für das große Parlament abgestimmt wurde.
Die Blauen, welche die Leute die ganze Zeit über belogen hatten, gewannen viele Stimmen. Vor allem ein Mann, der in der größten Zeitung des Landes Berichte über Skandale im europäischen Parlament schrieb, gewann viele Stimmen für sich. Der Grund war einfach, dass viele Menschen der größten Zeitung im Land am meisten Glauben schenkten.
Aber auch weil dieser eine Mann nicht allzuviel über Österreich und dafür mehr über das große Parlament redete.
Die rote Partei verlor eindeutig am meisten, denn die Roten konnten sich einfach nicht entscheiden ob sie über Österreich oder Europa reden sollte und ob sie lügen oder die Wahrheit sagen sollten.
Die schwarze Partei gewann deswegen am meisten Stimmen, weil sie am wenigsten verlor und viele schwarze Parteileute hatte. Ausserdem hatten die schwarzen Parteileute einen schlauen Plan entwickelt: Der erste schwarze Kandidat sprach über Österreich und der zweite schwarze Kandidat sprach über Europa. Und so stimmten die Leute einfach für den einen oder den anderen, aber für die gleiche Partei!
Es kam für die grüne Partei, wie es kommen musste. Sie verlor eindeutig, obwohl in vielen anderen, kleinen und großen Ländern von Europa die Menschen dort die Grünen wählten. In Österreich war es aber so, dass die grünen Parteimenschen jemand anderen für besser hielten, als die normalen Menschen.
Und so geschah es, dass die normalen grünen Menschen Prinzessin Eva der Grünen Partei, die Chefin der Partei, nicht mehr haben wollten. Sie hatten auch die vielen grünen Parteimenschen satt, die nicht wussten, was sie wollten, ja sogar Angst vor neuen Grünen und den Wählern hatten.
Seit diesem Tag liegt ein Fluch auf Prinzessin Eva und den grünen Parteimenschen. Das einzige was dagegen helfen kann ist eine Erneuerung. Doch es wird lange dauern…

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